
Alle Suchmaschinen verdienen wissentlich an der NEM-MAFIA!
19.01.2012: Das Ermittlungsverfahren gegen James Betz und Konsorten wegen illegaler Nahrungsergänzung, (BIOTIVIA) Betrug, Verleumdung und Rufmord läuft, 116 Js 607/11!!!
NEM-MAFIA weiter unten...
PROPHYLAXE Ehrlich´s BIOTIVIA® PLUS 95 %ig
Entstanden ist ein ehrliches, hochwertiges, deutsches, naturreines, verkehrsfähiges Produkt!
BIOTIVIA® PLUS 95 %ig mit reinem Resveratrol aus Polygonum cuspidatum 595mg Kapsel, 380mg reines Trans-Resveratrol (95%ig) und 100mg OPC pro Kapsel. Originalrezeptur nach PROPHYLAXE Ehrlich. BIOTIVIA® PLUS 95 %ig ist besonders reich an verschiedenen bioaktiven Polyphenolen. Nutzen Sie jetzt die Kraft der Polyphenole für Ihre Arterien. Polyphenole sind aromatische Verbindungen, die zwei oder mehr direkt an den aromatischen Ring gebundene Hydroxygruppen enthalten und zu den sekundären Pflanzenstoffen gerechnet werden. Rund 4500 verschiedene Polyphenole sind derzeit bekannt. Die heutige Lebensweise und Ernährung erfordert einen höheren Bedarf an schützenden Vitaminen. Polyphenole wirken wie andere Antioxidantien unter anderem entzündungshemmend und krebsvorbeugend. Im Rahmen verschiedener Studien mit bestimmten Polyphenolen wurde ein gehemmtes Wachstum von Krebszellen in der Brustdrüse, Lunge, Haut, dem Darm und der Prostata beobachtet (Lansky 2007). Flavonoide und Anthocyane schützen Körperzellen vor freien Radikalen und verlangsamen die Zelloxidation. Sie vermindern die Fettablagerungen (Plaques) in den Blutgefäßen und beugen damit der Arteriosklerose vor. Durch den regelmäßigen Verzehr von BIOTIVIA® PLUS 95 %ig bekommt der Körper die lebensnotwendigen Polyphenolverbindungen. Aktuelle Forschungsergebnisse über Polyphenole bestätigen die positiven Eigenschaften bei Alterserkrankungen, cardio-vaskulären Erkrankungen, Diabetes u.a. Haltbarkeit 24 Monate. (Verzehrsempfehlung 1 Kapseln pro Tag)
NAHRUNGSERGÄNZUNG Woher kommen Krankheiten? "Ganz einfach, durch einen Mangel an gesunder Ernährung"
Mehr über die NEM-MAFIA weiter unten...
Anzeigepflicht: Beim Inverkehrbringen von (NEM) Nahrungsergänzungsmitteln
Das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels muss durch den Hersteller oder Importeur gegenüber dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) rechtzeitig angezeigt werden. Der nachfolgende Beitrag klärt die wichtigsten Fragen in dem Zusammenhang.
Frage: Was haben Hersteller und/oder Importeure beim Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln zu beachten?
Gemäß § 5 NemV müssen Hersteller oder Einführer, die ein Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr bringen wollen, dies spätestens beim ersten Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anzeigen. “Spätestens“ bedeutet, dass der Eingang der Anzeige und der Beginn des Inverkehrbringens gleichzeitig erfolgen müssen (vgl. Kügel/Hahn/Delewski/ Kommentar zum NemV, S. 242).
Dabei ist für jedes Produkt eine gesonderte Anzeige unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts erforderlich.
Bei dieser Anzeigepflicht handelt es sich um ein Inkenntnissetzen des BVL zum Zwecke des Monitorings. Das Nahrungsergänzungsmittel muss also nicht zugelassen werden.
Wichtiger Hinweis: Die Anzeige von Nahrungsergänzungsmitteln beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) stellt den Hersteller/Einführer nicht frei von der selbstverantwortlichen Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Der Inverkehrbringer muss dafür sorgen, dass sein Nahrungsergänzungsmittel den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht. Im Handel unterliegt das Produkt der behördlichen Überwachung durch die Länder.
Frage: Was sind Nahrungsergänzungsmittel?
Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in den Verkehr gebracht werden, d. h. in Form von z. B. Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen ( vgl. Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).
Frage: Wer ist Hersteller?
Hersteller ist derjenige, der die in § 3 Nr.2 LFGB genannten Handlungen ausführt. Dies sind das Gewinnen, einschließlich des Schlachtens oder Erlegens lebender Tiere, deren Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist, das Herstellen, das Zubereiten, das Be- und Verarbeiten und das Mischen.
Frage: Wer ist Importeur?
Importeur ist der Erstinverkehrbringer von Waren in das Inland. Zu beachten ist, dass die Anzeigepflicht den Hersteller oder Einführer für sein jeweils eigenes Produkt trifft, so „dass das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses mit identischer Rezeptur durch einen anderen die Anzeige des eigenen Produkts nicht entbehrlich macht“ (so Kügel/Hahn/Delewski/ Kommentar zum NemV, S. 242).
Frage: Was bedeutet „Inverkehrbringen“?
Inverkehrbringen ist das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst – so die in Art. 3 Nr. 8 VO (EG) Nr.178/2002 enthaltene Legaldefinition.
Frage: Wann ist von einem „ersten Inverkehrbringen“ auszugehen?
Davon ist auszugehen, wenn ein Erzeugnis zum ersten Mal in den Verkehr gebracht worden ist (s.o.) oder eine Änderung der Rezeptur bzw. der stofflichen Zusammensetzung vorgenommen wird oder die empfohlene tägliche Verzehrsmenge geändert wird (so Kügel/Hahn/Delewski/ Kommentar zum NemV, S. 243
Frage: Wann muss die Anzeige spätestens erfolgen?
Die Anzeige muss spätestens beim ersten Inverkehrbringen (zum Begriff s.o.) unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts erfolgen.
Frage: Ist die Anzeige auch dann erforderlich, wenn das Nahrungsergänzungsmittel bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Verkehr gebracht und angezeigt worden ist?
Ja.
Frage: Was muss die Anzeige alles enthalten?
Neben dem Produktnamen und Anschrift ist das Etikett beizufügen, mit welchem das Nahrungsergänzungsmittel in Deutschland vertrieben werden soll.
Falls das Nahrungsergänzungsmittel bereits in einem anderen EU-Staat in Verkehr gebracht wurde, ist auch die Behörde zu nennen, bei welcher das Produkt zuerst angezeigt wurde. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass in dem anderen Mitgliedstaat eine entsprechende Anzeigepflicht auch besteht.
Frage: Wie kann die Anzeige vorgenommen werden?
Frage: Kann auch ein Dritter die Anzeige vornehmen?
Soll die Anzeige des Nahrungsergänzungsmittels durch einen Dritten erfolgen, der weder Importeur noch Hersteller ist, so ist dies nur unter Vorlage einer Vollmacht möglich.
Frage: Muss die Bestätigung des Eingangs durch das BVL abgewartet werden, ehe das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird?
Nein, dies ist nicht erforderlich.
Lieber deutscher Verbraucher,
kauft ruhig weiter als Vorbeugung nicht verkehrsfähige Produkte von James Betz. Dummheit wird irgendwann bestraft!!! Ihr Willi Ehrlich
Follow the NEM-Mafia = Follow the money:
Bis heute verdienen alle Suchmaschinen inkl. facebook an der NEM-MAFIA und den illegalen Nahrungsergänzungsmitteln!!! Keiner kümmert sich um das "Deutsche Markenrecht" Verleumdung oder Rufmord!
ILLEGALE NAHRUNGERGÄNZUNG
Selbst vor einer getürkten Strafanzeige schreckt die NEM-MAFIA (James Betz) nicht zurück, man ist ja im Ausland und nicht erreichbar! Ein Kölner Anwalt hat nichts zu befürchten, ist nur Mittel zum Zweck.
Wir haben nachgefragt:
Wir halten sie ehrlich auf dem Laufenden über:
- GOOGLE: letzte Aufforderung zum Löschen bis 01.01.2012
- WEB.DE: letzte Aufforderung zum Löschen bis 01.01.2012
- YAHOO: letzte Aufforderung zum Löschen bis 01.01.2012
- MICROSOFT: letzte Aufforderung zum Löschen bis 01.01.2012
- facebook ist unsozial!
- Der Leitende Oberstaatsanwalt in Köln...06.01.2012
- Staatsanwaltschaft Köln
- Die kriminelle James Betz Story
Aus verwerflichen Motiven unterschlagen die Staatsanwälte die Wahrheit |